SATZUNG
des Mietervereins Flensburg e.V.

beschlossen auf der Hauptversammlung am 07.03.1985

zuletzt geändert auf der Hauptversammlung am 27.10.2021

Download der aktuellen Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen Mieterverein Flensburg e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Flensburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Register-Nr.: VR 656.

(3) Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Wohnungsfragen tatkräftig zu schützen und für eine soziale Wohnungspolitik von Bund, Ländern und Gemeinden, sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten.

  1. a) Rechtsberatung der Mitglieder in wohnraummietvertragsrechtlichen Angelegenheiten. Eine Beratung aufgrund von mietvertraglichen Verbindungen von Mitgliedern untereinander findet nicht statt.
  2. b) Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung, Presse und die öffentliche Meinung zur Förderung der Interessen der Mieter,
  3. c) Unterstützung und Beratung von Mietergemeinschaften in allgemeinen Rechtsfragen, soweit dies im allgemeinen Interesse der Mieterschaft und im Interesse der Vereinsmitglieder liegt,
  4. d) Vorträge, Versammlungen und Besprechungen und
  5. e) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

(4) Durch die Tätigkeit des Vereins wird kein Gewinn angestrebt. Erzielte Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

 

§ 2 Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein e.V., Sitz Kiel, und über diesen Mitglied des Deutschen Mieterbundes e. V. (DMB), Sitz Berlin.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Mieter von Wohnraum werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch die Abgabe der Beitrittserklärung, die gleichzeitig den von Vorstand zu genehmigenden Antrag auf Aufnahme beinhaltet.

(2) Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn durch ihre Zugehörigkeit zum Verein dessen Förderung zu erwarten ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung des Aufnahmeantrages besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

(4) Andere als natürliche Personen, z. B. Organisationen, Firmen etc. können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn der Vorstand ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Das aufzunehmende Mitglied muss erklären, dass es bisher noch nicht Mitglied des Flensburger Mietervereins war. Die Wiederaufnahme kann von der Entrichtung sämtlicher aus der und seit der früheren Mitgliedschaft fällig gewordenen Beiträge abhängig gemacht werden.

(6) Die Bezahlung eines vollen Jahresmitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr (Eintrittsgeld) ist die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mitgliedschaft. Die Bezahlung kann in Ausnahmefällen gestundet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitritt erklärt wird. Voraussetzung ist die Abgabe einer rechtsgültig unterschriebenen Einzugsermächtigung für den Beitrag.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie können die Rechtsberatung und sonstigen Einrichtungen gemäß den geltenden Bestimmungen benutzen.

(2) Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie das 18. Lebensjahr erreicht haben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein seinen jeweiligen Wohnsitz mitzuteilen, bzw. eine zustellbare Adresse innerhalb der BRD anzugeben. Die Angaben „Postfach-Nr. und „postlagernd“ erfüllen diese Bedingungen nicht. Bei einer notwendigen Anfrage bei der zuständigen Meldebehörde trägt das Mitglied die hierfür anfallenden Kosten.

(4) Jedes Mitglied besitzt ein uneingeschränktes Antragsrecht an die Vereinsorgane.

§ 5 Austritt

(1) Der Austritt kann auf das Ende des laufenden oder eines kommenden Kalenderjahres erfolgen. Das Mitglied kann jedoch nicht für einen früheren Zeitpunkt als dem Ende des zweiten Kalenderjahres nach seinem Eintritt kündigen (Mindestdauer der Mitgliedschaft 2 Jahre). Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Differenz zwischen dem Beginn der Mitgliedschaft und dem Austrittstermin mindestens 19 Monate beträgt und mindestens zwei volle Jahresmitgliedsbeiträge bezahlt worden sind.

(2) Für die Abgabe der Austrittserklärung (Kündigung) ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Austrittserklärungen, die nach dem 30. September des Jahres in der Geschäftsstelle eingehen, wirken auf das Ende des folgenden Kalenderjahres, sofern sie die Bedingungen des Abs. (1) erfüllen.

(3) Das kündigende Mitglied erhält eine schriftliche Kündigungsbestätigung, in der der Termin bezeichnet wird, an dem die Mitgliedschaft endet; die gegenseitigen Rechte und Pflichten enden mit dem in der Kündigungsbestätigung genannten Termin.

(4) Das Mitglied kann gegenüber dem Verein den Nachweis der Abgabe der Austrittserklärung nur durch Vorlage der Kündigungsbestätigung führen. Die Abgabe der Austrittserklärung erfolgt per Einschreiben.

(5) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu bezahlen.

(6) Zieht ein Mitglied in den Bereich eines anderen Mietervereins um, so endet die Mitgliedschaft im Flensburger Mieterverein mit dem Tag der Anmeldung im Mieterverein des neuen Wohnortes. Die Anmeldebestätigung ist dem Flensburger Mieterverein vorzulegen.

§ 6 A Ausschluss bei Satzungsverstoß

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Hierbei kommt es nicht auf den Vorsatz an. Ein grober Verstoß gegen die Satzung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied in der Ausübung privater, beruflicher oder politischer Tätigkeiten beständig gegen die erklärten satzungsgemäßen Ziele des Vereins oder die Beschlüsse der Vereinsorgane handelt.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wobei mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder an dem Ausschlussbeschluss mitwirken müssen. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist als gesonderter Tagesordnungspunkt zu behandeln. Der Antrag und seine Begründung sind dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied mindestens eine Woche vor dem Stattfinden der Vorstandssitzung unter gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme mitzuteilen. Der Vorstand muss das Mitglied über sein Recht auf Anhörung durch den Vorstand belehren und das Mitglied zu der Vorstandssitzung laden, wenn es dies verlangt.

(3) Der Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

(4) Das Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Berufung an den Vorstand einlegen. Macht das Mitglied in seiner Berufung bisher nicht bekannte Gründe gegen seinen Ausschluss geltend, muss der Vorstand ihm erneut rechtliches Gehör einräumen.

(5) Bestätigt der Vorstand den Ausschluss erneut, kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt Berufung an die nächste Hauptversammlung einlegen. Der Vorstand muss die Berufung des Ausgeschlossenen als „Antrag auf Anerkennung der Unwirksamkeit des Ausschlusses gegen das Mitglied — .“ als einen der ersten Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung setzen.

(6) Der Ausschluss hat sofortige Wirkung. Die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen sind bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens durch die Hauptversammlung ausgesetzt.

 

§ 6 B Ausschluss aus anderen Gründen

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann außerdem erfolgen, wenn

  1. a) das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand geblieben ist
  2. b) das Mitglied seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, ohne dem Verein eine Adresse innerhalb der Grenzen der BRD benannt zu haben
  3. c) das Mitglied bei Wohnungswechsel dem Verein keine neue Anschrift mitgeteilt hat und die neue Adresse nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.

(2) In den Fällen 1 a) bis c) hat der Ausschluss sofortige Wirkung und das dauernde Ruhen der Mitgliedsrechte zur Folge. Der Vorstand kann den endgültigen Ausschluss nach § 6A unter gleichzeitiger Geltendmachung aller seither fällig gewordenen Beiträge einleiten, wenn für das Mitglied eine zustellbare Adresse ermittelt werden konnte.

(3) Der Vorstand kann die Durchführung des Ausschlusses nach Abs. 1 a) bis c) so regeln, dass seine Beschlussfassung über den Ausschluss im Einzelfall nicht notwendig ist. Insbesondere kann er diese Aufgabe an die Geschäftsführung delegieren.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Jahresmitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt.

(2) Der Beitrag kann nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.

(3) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist in der Regel jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in voller Höhe zur Zahlung fällig. Mitglieder, die bis zum 30. Juni eines Jahres dem Verein beitreten, haben den vollen Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Beitragserhöhungen können nur für ganze Kalenderjahre beschlossen werden.

(4) Die Mitgliedsbeiträge sind einklagbar.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  1. a) die Hauptversammlung
  2. b) der Vorstand

(2) Die Hauptversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern des Vereins.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schrift- und dem Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist; die weiteren Vorstandsmitglieder nur, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

(4) Sämtliche Kassengeschäfte obliegen dem Kassenwart. Er ist an die Beschlussfassung des Vorstandes und der Hauptversammlung gebunden.

(5) Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder oder eine andere Person mit der Geschäftsführung beauftragen.

(6) Dem Vorsitzenden obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung, die Beurkundung des Protokolls.

(7) Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich, unbeschadet etwaiger Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen. Die Ausübung einer bezahlten beruflichen Tätigkeit für den Verein durch ein Vorstandsmitglied steht dem Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entgegen. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

(8) Die Hauptversammlung hat zwei Revisoren zu wählen. Diese sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit eine Kassenprüfung und am Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Geschäfts- und Kassenprüfung vorzunehmen. Sie haben hierüber schriftlichen Bericht zu erstatten und der Hauptversammlung vorzutragen. Sie sind nur an die Weisungen der Hauptversammlung gebunden.

(9) Der Vorstand und die Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und der Schriftwart werden in den Jahren mit ungerader Endzahl, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart in den Jahren mit gerader Endzahl gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand die Hauptversammlung zur Durchführung einer Ergänzungswahl einberufen. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden, muss der Vorstand die Hauptversammlung einberufen und Vorstandsneuwahlen durchführen.

(10) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie kann aus besonderen Anlässen auch in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand muss die Hauptversammlung einberufen, wenn mehr als zwanzig Vereinsmitglieder dies durch ihre Unterschrift verlangen.

(2) Die Aufgabe der Hauptversammlung besteht in der Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme von Wahlen und Ergänzungswahlen, der Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen.

(3) Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage des Stattfindens einer Hauptversammlung muss eine Frist von einer Woche liegen.

(4) Anträge an die Hauptversammlung müssen schriftlich, spätestens vier Tage vor Stattfinden der Hauptversammlung an den Vorstand eingereicht werden. Anträge können in der Hauptversammlung nur beraten werden, wenn sie bekannt gemachte Tagesordnungspunkte betreffen. Initiativ-, Ergänzungs- und Änderungsanträge zu bekannt gemachten Tagesordnungspunkten und Anträgen sind zulässig.

(5) Die Hauptversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann die Wahl eines Versammlungsleiters vorsehen. Ist keine Geschäftsordnung beschlossen, wird die Hauptversammlung von dem Vorsitzenden geleitet, der die Leitung nach Aussprache zu den Berichten, jedoch vor Abstimmung über die Entlastung bis nach der Durchführung der Wahl des neuen Vereinsvorsitzenden an ein Vereinsmitglied abgibt, auf das sich der Vorstand geeinigt hat. Abstimmungen erfolgen durch die Feststellung der einfachen Mehrheit. Die Geschäftsordnung kann die Abstimmung nach qualifizierten Mehrheiten vorsehen. Ist keine Wahlordnung beschlossen, erfolgen die Wahlen nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

 

§ 11 Mitteilungen an den Verein

Die Mitglieder müssen in allen Angelegenheiten der Mitgliedschaft den Verein gesondert ansprechen und dabei kenntlich machen, dass ihre Anliegen an die mit der Geschäftsführung beauftragte Stelle gerichtet sind. Mitteilungen auf Zahlungsabschnitten, Zeitungsrückläufern oder auf andere unübliche Art kann der Verein als nicht eingegangen betrachten. Dies gilt insbesondere für Austrittserklärungen und Reklamationen.

 

§ 12 Elektronische Datenverarbeitung

Soweit der Verein sich zur Erstellung von Anschreiben an die Mitglieder einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage bedient, kann die eigenhändige Unterschrift entfallen.

 

§ 13 Auflösung, Vermögen

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 51 v. H. aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Hauptversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages innerhalb eines Vierteljahres eine weitere Hauptversammlung einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband Schleswig-Holstein, bzw. dessen Nachfolgeorganisation, zu. Besteht dieser Verband nicht mehr, so fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Berlin, oder dessen Nachfolgeorganisation. Falls auch die Organisation nicht mehr besteht, fließt das Vermögen dem Sozialamt der Stadt Flensburg zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.